Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DEN VERKAUF UND DIE LIEFERUNG VON WAREN
1. ALLGEMEINES
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung gelten unsere Geschäfts-bedingungen als angenommen.
Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung zustande.
c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde für den daraus entstandenen Schaden.
2. LIEFERUNG
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.
Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht insoweit, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
Bei einem Verkauf ab Werk platzieren wir die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Verladungstechnik hat durch den Abholer zu erfolgen. Dieser hat die erforderlichen Ladungssicherungsmittel zu stellen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, die Ladungssicherungsmaßnahmen zu überprüfen und haften nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.
c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner -unbeschadet der Ziffer 6 dieser AGB- zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20% und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung der Ziffer 6 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 6 zu verlangen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist.
Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 6 verlangt oder auf der Lieferung besteht.
e) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie in einer besonderen
Vereinbarung festgelegt wurden.
f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall vom Käufer abgenommen werden. Die Berechnung erfolgt spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Produkte. Es besteht kein Anspruch auf die Nachproduktion von Mehrmengen. Des Weiteren behalten wir uns Anzahlungsforderungen vor.
g) Müssen auf Wunsch des Bestellers bereits kommissionierte Ladungen neu kommissioniert werden sind die angefallenen Kosten zu erstatten.
h) Sofern mit unserer Zustimmung mängelfreie und wiederverkaufsfähige Ware zurückgenommen wird, erfolgt der Abzug einer Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes.
i) Wird ein erteilter Auftrag vor der Auslieferung storniert behalten wir uns die Berechnung einer Stornierungsgebühr in Höhe von 15% des Auftragswertes vor.
j) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen.
k) Europaletten werden abzüglich einer Tauschgebühr rückvergütet.
l) Die Rückgabefrist für Europaletten, die bei der Anlieferung nicht getauscht wurden, beträgt 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Palette als verkauft.
3. MÄNGELANSPRÜCHE
a) Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
- wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
- bei natürlichem Verschleiß,
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (z.B. Winterdienst),
b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Produktes.
c) Der Kunde hat Mängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
e) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse.
Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen - keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen.
Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
f) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, garantierte Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
Der Kunde hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
g) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
h) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz
statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder
mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschaden,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, wenn
aa) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
bb) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht oder
cc) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
i) Die Bestimmungen gem. lit. h) gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
4. GEFAHRENÜBERGANG
a) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernehmen.
5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist.
Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegenden Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig nach Zugang der Lieferung; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt wird, gerät der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – den gesetzlich geltenden Verzugszinssatz berechnen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
b) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht.
Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
c) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei Sachmängeln nach Ziff. 3, lit. d) bleibt hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu.
Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
f) In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.
7. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 3 lit. b).
8. BERATUNG a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte. b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist der Sitz unserer Firma.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
d) Soweit im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs personenbezogene Daten durch uns verarbeitet werden, verarbeiten wir diese nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und des Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU („BDSG neu“).
AGB als PDF-Datei herunterladen: | |||
Deutsch | 96 KB |